Sondernutzung von öffentlichen Straßen und Plätzen zu Wahlwerbezwecken

Antrag Plakatierung
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Die Legitimation für politische Werbung vor den Wahlen ergibt sich ausdem Grundrecht der freien Meinungsäußerung und aus der grundgesetzlich geregelten Garantie der Mitwirkung der Parteien bei der politischen Willensbildung. Die Platzierung von verfassungskonformer Wahlwerbung ist zwischen den Parteien und den kommunalen oder staatlichen Straßenbaubehörden abzustimmen und nach Prüfung zu gestatten.

    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Landstuhl

    Für die Verbandsgemeinde Landstuhl gilt:

    Politischen Parteien und Vereinigungen, die zu den Wahlen zugelassen sind, erhalten im Wahlkampf für die Dauer von 6 Wochen vor dem Wahltermin eine gebührenfreie Sondernutzungserlaubnis. Hierbei wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine vorzeitige Wahlplakatierung auch unter dem Aspekt der Erhebung von Gebühren) untersagt ist.

    Zusätzlich bitten wir darum folgende Regelungen zu beachten:

    1. Die Plakatwerbung ist unverzüglich nach dem Wahltag zu entfernen. Plakatträger und Befestigungsmaterialien sind rückstandslos zu beseitigen. 

    2. An Verkehrszeichen dürfen grundsätzlich keine Wahlplakate angebracht werden. 

    3. Wahlwerbung darf nicht über oder in erheblicher Höhe neben dem Verkehrsraum angebracht werden.

    4. Wahlwerbung darf nicht so aufgestellt werden, dass dadurch Verkehrszeichen verdeckt oder die notwendigen Sichtfelder, z.B. an Fußgängerüberwegen, Knotenpunkten, Haltesichtweiten in engen Kurven etc., beeinträchtigt werden. 

    5. Da die Innenflächen von Kreisverkehrsplätzen generell nicht dazu geeignet sind, als Standorte für Plakatwerbung bei den Wahlen zu dienen und die Vielzahl der Plakate in einem Kreisverkehrsplatz zu Sichtbehinderungen, Ablenkungen und damit zu Verkehrsgefährdungen führen können, sollten diese dort grundsätzlich nicht angebracht werden. 

    6. Die Aufstellungsorte der Plakate sind so zu wählen, dass eine Gefahr für Fußgänger ausgeschlossen ist. 

    7. Das Anbringen von Wahlplakaten an Bäumen / Sträuchern ist nicht gestattet. 

    8. Die Plakate müssen standsicher aufgestellt bzw. befestigt werden. Sie müssen auch schweren Stürmen standhalten. 

    9. Die Wahlplakate dürfen am Tag der Wahl nicht im Zugangsbereich vor den Wahllokalen angebracht sein.

    10. Wohl wissend, dass das Anbringen von Wahlwerbung in der Öffentlichkeit zu den legalen Mitteln des Wahlkampfes der politischen Parteien gehört und die Wahlen ein wesentlicher Bestandteil unserer demokratischen Grundordnung sind, bitten wir um Verständnis, dass auch die Werbung für die Wahlen mit den Erfordernissen der Verkehrssicherheit in Einklang stehen müssen.

     

  • Verfahrensablauf

    In der Endphase des Wahlkampfes (ca. 6 Wochen vor dem festgesetzten Wahltermin) wird Wahlwerbung an Straßen gestattet und ist unmittelbar nach der Wahl wieder zu entfernen.

  • Voraussetzungen

    Dabei gibt es folgende Auflagen:

    • An Verkehrszeichen dürfen grundsätzlich keine Wahlplakate angebracht werden
    • Wahlwerbung darf nicht über oder in erheblicher Höhe neben dem Verkehrsraum angebracht werden, wie z.B. an den Außenseiten der Geländer von Brücken, die über Straßen führen
    • Wahlwerbung darf nicht so aufgestellt werden, dass dadurch Verkehrszeichen verdeckt oder die notwendigen Sichtfelder z.B. an Fußgängerüberwegen, Knotenpunkten, Haltesichtweiten in engen Kurven, etc. beeinträchtigt werden.

    Da die Innenflächen von Kreisverkehrsplätzen (KVP)  generell nicht dazu geeignet sind als Standorte für Plakatwerbung bei den Wahlen zu dienen und die Vielzahl der Plakate in einem KVP zu Sichtbehinderungen, Ablenkungen und damit zu Verkehrsgefährdungen führen kann, dürfen diese dort nicht angebracht oder aufgestellt werden.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Formlose Antragstellung. Insbesondere wenn Wahlwerbung auf Stadt-/Gemeindestraßen stattfinden soll, gelten die Verfahrensregelungen der Straßenbaubehörden der Gemeinde- und Stadtverwaltungen. Dies gilt entsprechend insbesondere für die Gebühren und Bearbeitungszeiträume.

    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Landstuhl

    Bitte nutzen Sie das zur Verfügung gestellte Online-Verfahren oder das pdf-Formular.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Für die Erlaubnisse durch den Landesbetrieb Mobilität fallen keine Gebühren an.

    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Landstuhl

    Politischen Parteien und Vereinigungen, die zu den Wahlen zugelassen sind, erhalten im Wahlkampf für die Dauer von 6 Wochen vor dem Wahltermin eine gebührenfreie Sondernutzungserlaubnis. Hierbei wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine vorzeitige Wahlplakatierung (auch unter dem Aspekt der Erhebung von Gebühren) untersagt ist.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Möglicher Aufstellungszeitraum ab sechs Wochen vor dem Wahltermin.

    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Landstuhl

    Bitte stellen Sie Ihren Antrag rechtzeitig (mindestens eine Woche im Voraus) beim Zentralen Infrastrukturmanagement der Verbandsgemeinde Landstuhl. Auch in der Verbandsgemeinde Landstuhl beginnt der Aufstellungszeitraum 6 Wochen vor dem Wahltermin.

  • Bearbeitungsdauer

    Für den Landesbetrieb Mobilität ca. 1 Woche.

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

    Formlos für den Zuständigkeitsbereich des Landesbetriebes Mobilität. 


An wen muss ich mich wenden?

Die Aufstellung von Wahlwerbung/-plakaten an Bundes-, Landes- u. Kreisstraßen ist zwischen Parteien und den jeweils zuständigen regionalen Dienststellen des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz  hinsichtlich geeigneter Standorte abzustimmen.Soll auf Stadt- u. Gemeindestraßen Wahlwerbung stattfinden, ist diese mit den Stadt-, Gemeinde- bzw. Verbandsgemeindeverwaltungen abzustimmen.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende