Bei Ablauf der Gültigkeit einen neuen Personalausweis beantragen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Vor Ablauf des Personalausweises müssen Sie ggf. einen neuen Personalausweis beantragen.

    Ist die Neuausstellung nicht innerhalb der verbleibenden Gültigkeitsdauer möglich, müssen Sie für die Übergangszeit einen vorläufigen Personalausweis beantragen.

    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Landstuhl

    Bitte berücksichtigen Sie nachfolgende allgemeine Informationen des Einwohnermeldeamtes der Verbandsgemeinde Landstuhl zur Beantragung des Personalausweises:

    - die persönliche Vorsprache ist erforderlich

    - bisherigen Personalausweis oder Reisepass vorlegen

    - ein aktuelles biometrisches Lichtbild in Passbildgröße (nicht älter als 6 Monate)

    - ggf. Geburtsurkunde (bei Erstausstellung oder bei Verlust des bisherigen Dokumentes)

    - Heiratsurkunde (bei Namensänderung)

    - bis 3 Monate vor 16. Lebensjahr: Ein Erziehungsberechtigter muss anwesend sein und die Vollmacht (+ Kopie Ausweis/Pass) des nicht anwesenden Erziehungsberechtigten muss vorliegen

    Nachfolgend können Sie die Allgemeinen Informationen zur Beantragung von Ausweisdokumenten des Einwohnermeldeamtes auch als pdf herunterladen.

  • Voraussetzungen

    • Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • der jetzige Personalausweis oder gültige (Kinder-)Reisepass oder Geburtsurkunde
    • bei Kindern unter 16 Jahren die Einverständnis(-erklärung) der Erziehungsberechtigten
    • bei nur einem Erziehungsberechtigten zusätzlich der Sorgerechtsnachweis
    • ein biometrietaugliches Passfoto (nach der Fotomustertafel)
    • ggf. werden zur einmaligen Überprüfung der Namensschreibweise weitere Unterlagen (z.B. Geburts- oder Heiratsurkunde) benötigt. Nähere Informationen erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Stelle
  • Welche Gebühren fallen an?

    • für Antragsteller ab einschließlich 24 Jahren: EUR 37,00
    • für Antragsteller unter 24 Jahren: EUR 22,80
    • für den 1. Personalausweis für Kinder und Jugendliche (Antragsteller unter 24 Jahren): EUR 22,80
    • für den vorläufigen Personalausweis: EUR 10,00
    • Aufschlag (außerhalb der Dienstzeit, bei nichtzuständiger Behörde): EUR 13,00
    • Aufschlag für Ausstellung durch konsularische oder diplomatische Vertretung im Ausland: EUR 30,00
    • Gebührenreduzierung oder -befreiung möglich für Bedürftige (im Ermessen der Personalausweisbehörde)
  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Verstöße gegen das Personalausweisgesetz können zu einer Ordnungswidrigkeit führen, die mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld geahndet werden kann. Eine Befreiung von der Ausweispflicht ist für Personen, die stark pflegebedürftig sind oder aus gesundheitlichen Gründen Ihr Haus nicht verlassen können, möglich.


An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde und der Stadt, in der Ihr Hauptwohnsitz ist.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende