Namensänderung

Standesamt - Erklärung zum Geburtsnamen (DIN A4)
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Sofern Sie eine Änderung Ihres Nach- und/ oder Vornamens außerhalb der Regelungen des bürgerlichen Rechts (also z.B. nicht bei Eheschließung oder Ehescheidung) begehren, müssen Sie diese öffentlich-rechtliche Namensänderung beantragen.

    Bitte beachten Sie:

    • Namensänderungen können nur für Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, Staatenlose, heimatlose Ausländer, ausländische Flüchtlinge oder Asylberechtigte durchgeführt werden.
    • Nur wichtige Gründe rechtfertigen die Änderung des Namens. Die Gründe sind deshalb im Antrag ausführlich darzulegen.
    • Für eine beschränkt geschäftsfähige Person stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag (Vater, Mutter, Vormund, Betreuer); ein Vormund bedarf hierzu der Genehmigung des Familiengerichts, ein Betreuer des Betreuungsgerichts. Eine beschränkt geschäftsfähige Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist vom Familien- oder Betreuungsgericht zum Antrag anzuhören. Die Genehmigung des Gerichts und der Nachweis über das Ergebnis der gerichtlichen Anhörung des Antragstellers sind dem Antrag beizufügen.
    • Der Antrag muss eine Erklärung darüber enthalten, ob schon früher eine Änderung des Namens beantragt wurde, gegebenenfalls wann und bei welcher Behörde.
    • Der Antragsteller muss ferner erklären, dass ihm bekannt ist, dass die Namensänderung bzw. die Ablehnung oder Zurücknahme des Antrages gebührenpflichtig ist.

    Bitte lassen Sie sich bei der Ausfüllung des Antrags von der Behörde beraten, wenn Unklarheiten bestehen.

    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Landstuhl

    Bestimmung des Geburtsnamens eines Kindes

    61617 Abs. 1 BGB. Art. 10 Abs. 1 und 3 i V. mit Art. 5 Abs 1. Art 47 Abs. 2 EGBGBS S 45 PStG

    Wir wurden über die Möglichkeiten zur Bestimmung des Geburtsnamens unseres Kindes unterrichtet. Uns ist bekannt, dass wir nach deutschem Recht den Geburtsnamen unseres Kindes gemeinsam bestimmen müssen, wenn wir miteinander verheiratet sind und keinen Ehenamen führen. Die Bestimmung eines Geburtsnamens ist auch erforderlich, wenn uns die elterliche Sorge durch Erklärung gemeinsam zusteht.

    Nach deutschem Recht bestimmen die Eltern den Familiennamen, den ein Elternteil derzeit führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Es ist uns auch bekannt, dass die Namensbestimmung auch für unsere weiteren gemeinsamen Kinder gilt, für die wir die gemeinsame Sorge haben, und die ihren Namen nach deutschem Recht führen. Die Namensbestimmung nach deutschem Recht ist unwiderruflich.

    Wenn die Namensbestimmung aufgrund der Staatsangehörigkeit des Kindes oder aufgrund einer Rechtswahl nach ausländischem Recht erfolgen soll, sind die Vorschriften dieses Rechts maßgebend. Wir wurden darauf hingewiesen, dass der ausländische Staat, dessen Staatsangehörigkeit das Kind gegebenenfalls mit der Geburt erworben hat, eine Namensbestimmung nach deutschem Recht möglicherweise nicht anerkennt.

    Die für das Kind angezeigte Vornamensgebung ist richtig und vollständig und entspricht auch hinsichtlich der Schreibweise unserem ausdrücklichen Willen. Uns ist bekannt, dass nach der Beurkundung durch das Standesamt grundsätzlich keine Änderungen mehr möglich sind.

    Nutzen Sie zur Namenserklärung entweder den Online-Antrag oben rechts auf dieser Seite oder die nachfolgend beigefügte pdf.

    Determination of the birth name of a child

    Please be aware that under German law the name of our child must be jointly determined if the parents are married to each other and do not have a married name. The determination of a birth name is also required if the parents are jointly entitled to parental care by declaration.

    Under German law, parents designate the surname currently held by one parent as the child's maiden name. The name provision will also apply to other joint children, for whom the parents have joint custody, and who bear their names according to German law. The name under German law is irrevocable.

    If the determination of the name is to be made on the basis of the child's nationality or on the basis of a choice of law under foreign law, the provisions of that law shall prevail. We have been advised that the foreign state whose nationality the child may have acquired at birth may not recognize a name determination under German law.

    The first name indicated for the child is correct and complete and also corresponds to our express will with regard to the spelling. Please be aware that, in principle, no further changes are possible after certification by the registry office.

    For application please use the pdf-form below .


  • Welche Gebühren fallen an?

    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Landstuhl

    Für die Bestimmung des Geburtsnamens wird eine Gebühr in Höhe von 25,90 Euro erhoben.

    Für den Stammbucheintrag fällt eine Gebühr in Höhe von 13,00 € an.

  • Rechtsgrundlage

    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Landstuhl

    Wichtige Hinweise zur Bestimmung des Geburtsnamens

    Vornamen:

    Das Recht zur Erteilung von Vornamen ergibt sich aus der Personensorge. Sind die Eltern miteinander verheiratet, haben sie gemeinsam die elterliche Sorge. Sind sie nicht miteinander verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge nur gemeinsam zu, wenn sie beim zuständigen Jugendamt erklärt haben, die Sorge gemeinsam übernehmen zu wollen (Sorgeerklärungen). Geben die nicht miteinander verheirateten Eltern keine Sorgeerklärung ab, hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge.

    Diese Regelungen gelten für deutsche und für ausländische Eltern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland gleichermaßen. Der Standesbeamte soll sich bei der Anzeige der Vornamen vergewissern, dass diese von den berechtigten Personen erteilt worden sind. Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, dürfen nicht gewählt werden. Das gleiche gilt für Familiennamen, soweit nicht nach örtlicher Überlieferung Ausnahmen bestehen. Mehrere Vornamen können mit Bindestrich zu einem Vornamen verbunden werden; ebenso ist die Verwendung einer gebräuchlichen Kurzform eines Vornamens als selbstständiger Vorname zulässig.

    Bei ausländischen Kindern sind unter Umständen besondere Vorschriften nach deren Heimatrecht zu beachten. Für Knaben sind nur männliche, für Mädchen nur weibliche Vornamen zulässig. Lässt ein Vorname Zweifel über das Geschlecht des Kindes aufkommen, so muss dem Kind ein weiterer Vorname, der eindeutig dem entsprechenden Geschlecht zuzuordnen ist, beigelegt werden.

    Familiennamen:

    Grundsätzlich unterliegt der Name eines Kindes dem Recht des Staates, dem es angehört. Gehört ein Kind mehreren Staaten an (Mehrstaater), so ist das Recht des Staates maßgebend, mit dem es am engsten verbunden ist; ist es auch Deutscher unterliegt es deutschem Recht. Ist das Kind staatenlos oder kann seine Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden, bestimmt sich der Name nach deutschem (Aufenthalts-) Recht.

    Im deutschen Recht gilt folgendes:

    1 . Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen. 

    2. Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu (weil sie entweder verheiratet sind oder weil sie Sorgeerklärungen abgegeben haben), so bestimmen die durch Erklärung den Familiennamen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Diese Namensbestimmung gilt auch für ihre weiteren Kinder. Treffen die Eltern binnen eines Monats nach Geburt des Kindes keine Bestimmung, so ist der Standesbeamte verpflichtet, dies dem Familiengericht mitzuteilen. Das Familiengericht überträgt dann das Namensbestimmungsrecht einem Elternteil.

    3. Führen die Eltern keinen Ehenamen und stehe die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu (dies ist in der Regel der Fall, wenn die Eltern nicht verheiratet sind und keine Sorgeerklärungen abgegeben wurden), so erhält das Kind den Familiennamen den dieser Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt. Der alleinsorgeberechtigte Elternteil kann dem Kind den Familiennamen des anderen Elternteils erteilen, jedoch nur mit dessen Zustimmung.

    4. Wird eine gemeinsame Sorge der Eltern erst begründet, wenn das Kind bereits einen Familiennamen führt (weil die Eltern zwischenzeitlich Sorgeerklärungen abgeben oder geheiratet haben), so kann der Familienname des Kindes binnen drei Monaten nach der Begründung der Sorge neu bestimmt werden. Die Namensbestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder.

    Bei Beteiligung ausländischer Staatsangehörigkeit

    Besitzt mindestens ein Elternteil eine ausländische Staatsangehörigkeit, so hat der Inhaber der elterlichen Sorge für die Namenführung des Kindes folgende Wahlmöglichkeiten:

    1. Das Kind kann den Familiennamen nach dem Recht eines Staates erhalten, dem ein Elternteil oder ein

    den Namen Erteilender angehört.

    2. Das Kind kann den Familiennamen nach deutschem Recht erhalten, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Bei der Wahl nach deutschem Recht sind die o.g. Ziffern 1 . bis 4. zu beachten. Der Heimatstaat, dessen Staatsangehörigkeit das Kind mit der Geburt erworben hat, erkennt eine Namensbestimmung nach deutschem Recht nicht immer an. Die Eltern sollten diese Frage vor der Namensbestimmung mit der ausländischen Behörde oder konsularischen Vertretung des Landes klären. Zuständig für die Entgegennahme von Erklärungen zur Bestimmung der Namensführung des Kindes ist der Standesbeamte, der die Geburt des Kindes zu beurkunden hat.


An wen muss ich mich wenden?

Die Antragstellung erfolgt bei der Namensänderungsbehörde; dies ist die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung und in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung.

Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Landstuhl

Für die Bestimmung des Geburtsnamens wenden Sie sich bitte an das Standesamt Landstuhl, Kirchenstraße 41, 66849 Landstuhl.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende