Hundehaltung anmelden

Hundesteuer Abmeldung (DIN A4)
Hundesteuer Anmeldung (DIN A4)
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden.

    Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt ebenso wie die Festsetzung der Hundesteuer.

    Eine Anmeldepflicht des Hundes ist unter anderem notwendig,

    • bei Hunden, die älter als drei Monate sind. Sie müssen durch einen Transponder mit Kennnummer gekennzeichnet werden
    • bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug mit Hund
    • bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum, der sich aus den örtlichen Hundesteuersatzungen ergibt 

    Bitte beachten Sie, dass für die Haltung von sogenannten gefährlichen Hunden differenziertere und ergänzendere Regelungen gelten.

  • Verfahrensablauf

    Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Bei persönlicher Anmeldung ist der aktuelle Personalausweis oder die aktuelle Meldebestätigung vorzulegen.

    Das Anmeldeformular wird regelmäßig auch auf der Internetseite der Gemeinde zum Download zur Verfügung gestellt.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen gegbenenfalls Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

  • Rechtsgrundlage

    Kommunale Satzung

    Haushaltssatzung

  • Anträge / Formulare

    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Landstuhl

    Sofern auf Sie die Ermäßigung der Steuer gemäß des §8 der Hundesteuersatzung (Ihr Haus liegt mehr als 200m Luftlinie von jedem anderen bewohnten Gebäude entfernt.), nutzen Sie bitte das unten beigefügte pdf-Formular.

    Alle Antragsteller auf die diese Regelung nicht zutrifft werden gebeten das Online-Formular auf der oberen rechten Seite zu nutzen. Sie müssen dieses nicht unterschreiben.

  • Was sollte ich noch wissen?

    Darüber hinaus ist jeder Hundehalter verpflichtet auf öffentlichen Straßen innerhalb eines Ortes oder nicht einsehbaren Flächen seinen Hund angeleint zu führen. Außerhalb eines Ortes sind sie umgehend anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden. 

    Verstöße gegen das Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundeG) können mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Darüber hinaus können Verstöße gegen die Gemeindesatzungen ebenfalls geahndet werden.


An wen muss ich mich wenden?

Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Landstuhl

Bitte wenden Sie sich bei Fragen an die Finanzabteilung der Verbandsgemeinde Landstuhl (steuern@landstuhl.de).

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende