Sondernutzung von öffentlichen Straßen und Plätzen zu Wahlwerbezwecken
- Leistungsbeschreibung
- Welche Unterlagen werden benötigt?
- Welche Gebühren fallen an?
- Welche Fristen muss ich beachten?
Leistungsbeschreibung
Die Legitimation für politische Werbung vor den Wahlen ergibt sich ausdem Grundrecht der freien Meinungsäußerung und aus der grundgesetzlich geregelten Garantie der Mitwirkung der Parteien bei der politischen Willensbildung. Die Platzierung von verfassungskonformer Wahlwerbung ist zwischen den Parteien und den kommunalen oder staatlichen Straßenbaubehörden abzustimmen und nach Prüfung zu gestatten.
Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde LandstuhlFür die Verbandsgemeinde Landstuhl gilt:
Politischen Parteien und Vereinigungen, die zu den Wahlen zugelassen sind, erhalten im Wahlkampf für die Dauer von 6 Wochen vor dem Wahltermin eine gebührenfreie Sondernutzungserlaubnis. Hierbei wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine vorzeitige Wahlplakatierung (auch unter dem Aspekt der Erhebung von Gebühren) untersagt ist.
Zusätzlich bitten wir darum folgende Regelungen zu beachten:
1. Die Plakatwerbung ist unverzüglich nach dem Wahltag zu entfernen. Plakatträger und Befestigungsmaterialien sind rückstandslos zu beseitigen.
2. An Verkehrszeichen dürfen grundsätzlich keine Wahlplakate angebracht werden.
3. Wahlwerbung darf nicht über oder in erheblicher Höhe neben dem Verkehrsraum angebracht werden.
4. Wahlwerbung darf nicht so aufgestellt werden, dass dadurch Verkehrszeichen verdeckt oder die notwendigen Sichtfelder, z.B. an Fußgängerüberwegen, Knotenpunkten, Haltesichtweiten in engen Kurven etc., beeinträchtigt werden.
5. Bitte beachten Sie, dass die Plakate nicht größer als DIN A1 sein dürfen.
6. Da die Innenflächen von Kreisverkehrsplätzen generell nicht dazu geeignet sind, als Standorte für Plakatwerbung bei den Wahlen zu dienen und die Vielzahl der Plakate in einem Kreisverkehrsplatz zu Sichtbehinderungen, Ablenkungen und damit zu Verkehrsgefährdungen führen können, sollten diese dort grundsätzlich nicht angebracht werden.
7. Die Aufstellungsorte der Plakate sind so zu wählen, dass eine Gefahr für Fußgänger ausgeschlossen ist.
8. Das Anbringen von Wahlplakaten an Bäumen / Sträuchern ist nicht gestattet.
9. Die Plakate müssen standsicher aufgestellt bzw. befestigt werden. Sie müssen auch schweren Stürmen standhalten.
10. Die Wahlplakate dürfen am Tag der Wahl nicht im Zugangsbereich vor den Wahllokalen angebracht sein.
11. Wohl wissend, dass das Anbringen von Wahlwerbung in der Öffentlichkeit zu den legalen Mitteln des Wahlkampfes der politischen Parteien gehört und die Wahlen ein wesentlicher Bestandteil unserer demokratischen Grundordnung sind, bitten wir um Verständnis, dass auch die Werbung für die Wahlen mit den Erfordernissen der Verkehrssicherheit in Einklang stehen müssen.
Verfahrensablauf
Voraussetzungen
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Gebühren fallen an?
Welche Fristen muss ich beachten?
Bearbeitungsdauer
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
An wen muss ich mich wenden?
Die Aufstellung von Wahlwerbung/-plakaten an Bundes-, Landes- u. Kreisstraßen ist zwischen Parteien und den jeweils zuständigen regionalen Dienststellen des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz hinsichtlich geeigneter Standorte abzustimmen.Soll auf Stadt- u. Gemeindestraßen Wahlwerbung stattfinden, ist diese mit den Stadt-, Gemeinde- bzw. Verbandsgemeindeverwaltungen abzustimmen.