Sondernutzungserlaubnis für Werbung im öffentlichen Raum beantragen

Antrag Plakatierung
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Wenn außerhalb geschlossener Räume oder auf öffentlichen Flächen geworben wird, handelt es sich um Außenwerbung.

    Wenn Sie außerhalb geschlossener Räume oder auf öffentlichen Flächen für etwas werben wollen, zum Beispiel durch das Aufhängen von Plakaten, stellt dies eine Nutzung dar, die über den üblichen Gebrauch des öffentlichen Raumes (Gemeingebrauch) hinausgeht. Es liegt eine Sondernutzung vor, für welche Sie eine Genehmigung (Sondernutzungserlaubnis) beantragen müssen. Die Die Sondernutzungserlaubnis muss Ihnen vorliegen, bevor Sie mit dem Werben beginnen.

    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Landstuhl

    Für die Verbandsgemeinde Landstuhl gelten nachfolgende spezifische Regelungen:

    1. Der Antrag muss mindestens 14 Tage im Voraus gestellt werden.
    2. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs darf durch die Anbringung der Plakatträger nicht gefährdet werden.
    3. Die Aufstellungsorte der Plakate sind so zu wählen, dass eine Gefahr für Fußgänger ausgeschlossen ist.
    4. Die Plakate dürfen nicht an öffentlichen Verkehrszeichen, Ampelanlagen, Bushaltestellen und Bäumen/Sträuchern befestigt werden.
    5. Die Plakate sind nach Ablauf der Erlaubnis unverzüglich zu entfernen. Erfolgt die Entfernung nicht fristgerecht, werden die Plakate durch den Bauhof der Verbandsgemeinde Landstuhl kostenpflichtig entfernt.
    6. Die Anbringung von Plakatträgern auf dem Vorplatz der Stadthalle der Sickingenstadt Landstuhl ist nicht erlaubt.
    7. Diese Erlaubnis gilt nur für das Aufstellen und Anbringen von Plakatträgern innerhalb geschlossener Ortschaften. Beim Plakatieren außerhalb geschlossener Ortschaften sind beiliegende Richtlinien zu beachten.
    8. Die Standorte sind so zu wählen, dass bereits aufgestellte Plakatträger sichtbar bleiben. Die bereits aufgestellten Plakatträger dürfen weder überklebt, noch darf deren Standort verändert werden.
    9. Erfolgt die Aufstellung nicht ordnungsgemäß oder werden die Plakate nach Ablauf der Frist nicht eingeholt, so werden die Plakate unverzüglich vom Bauhof der Verbandsgemeindeverwaltung Landstuhl kostenpflichtig entfernt.
  • Teaser

    Wenn Sie im öffentlichen Raum werben wollen, müssen Sie eine Genehmigung beantragen.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Landstuhl

    Die Gebühr für Gewerbetreibende (ortsansässig oder auswärtig), Veranstalter von Flohmärkten, Discoveranstalter, Konzertveranstalter usw. beträgt

                      je Plakat bis auf Dauer einer Woche (7 Tage)      

    Bei einer längeren Aufstellungsdauer der Plakate erhöht sich die Gebühr entsprechend. Hierbei wird eine maximale Aufstellungsdauer von 14 Tagen genehmigt. Die maximale Plakatanzahl von 20 Stück pro Bereich (Bereichsaufteilung siehe Antrag) soll dabei nicht überschritten werden.

    Für die Aufstellung von Plakaten durch ortsansässige Vereine, Parteien und Wählergruppen, Institutionen etc. wird eine Pauschalgebühr i.H.v. 10,- € für eine Aufstellungsdauer von 14 Tagen erhoben. Auch hier wird die Plakatanzahl auf ein notwendiges Mindestmaß beschränkt (max. 20 Stück pro Bereich).

    Eine gebührenfreie Sondernutzungserlaubnis ergeht an:

     Fördervereine von Einrichtungen der Verbandsgemeinde Landstuhl sowie der Ortsgemeinden (wie z.B. Schulen, Kindergärten, Feuerwehren, etc.)

     Schulen im Bereich der Verbandsgemeinde Landstuhl

     Veranstaltungen, bei denen die Ortsgemeinden oder die Sickingenstadt Landstuhl Ausrichter sind

  • Rechtsgrundlage

    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Landstuhl

    §§ 41, 47,48 und 49 des Landesstraßengesetzes in Verbindung mit § 68 Abs. 2 der Gemeindeordnung und § 13 Landesgebührengesetz

  • Was sollte ich noch wissen?

    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Landstuhl

    Richtlinien des Straßen- und Verkehrsamtes Kaiserslautern zur Errichtung von Anlagen der Außenwerbung:

    Erfahrungsgemäß finden jährlich viele Dorf-, Vereins- und private Festveranstaltungen statt. Hierzu wird von den meist ehrenamtlich tätigen Veranstaltern die Werbetrommel entsprechend gerührt.

    Zur Hinweisung werden vielerorts Plakate und Transparente aufgestellt. Leider schießen einige der „Werbefachleute“ dabei über das Ziel hinaus, denn nicht alles, was eine Erhöhung der Festumsätze verspricht, ist erlaubt.

    Die Werbung an öffentlichen Straßen ist durch mehrere Gesetze eingeschränkt. Hierzu zählen insbesondere der § 33 der Straßenverkehrsordnung (StVO), der § 52 Abs. 3 der Landesbauordnung (LBauO) sowie der § 9 Abs. 6 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) und die §§ 23 und 23 des Landesstraßengesetzes (LStrG).

    Nach diesen Vorschriften sind Werbeanlagen außerhalb von Ortsdurchfahrten unzulässig, da Anlagen der Außenwerbung aller Art entlang von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen besonders geeignet sind, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu beeinträchtigen. Es dürfen deshalb nur die für den Verkehrsablauf erforderlichen Schilder aufgestellt werden, wozu jedoch keine privaten Schilder gerechnet werden können.

    Es ist ausdrücklich verboten, Werbung oder private Hinweisschilder in Verbindung mit amtlichen Verkehrszeichen (Schilder) oder Einrichtungen (z.B. Ampelanlagen, Leitpfosten) auch innerorts aufzustellen. Selbstverständlich dürfen Verkehrszeichen von Werbeschildern nicht verdeckt werden.

    Wir weisen darauf hin, dass Verstöße gegen die vorgenannten Verbote Ordnungswidrigkeiten darstellen und mit einem Bußgeld geahndet werden können. Wir bitten daher, die Vorschriften unbedingt einzuhalten.

    Bei Fragen zur Aufstellung von Werbeanlagen steht Ihnen Ihre zuständige Straßenmeisterei

    (Tel 06371-9248-0) bzw. das Straßen- und Verkehrsamt Kaiserslautern (Tel. 0631/3631-171) für Auskünfte zur Verfügung.